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SATZUNG

§1 Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen „Förderverein der Kindertagesstätte Landwehr“. Er führt nach Eintrag in das Vereinsregister den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Osnabrück-Atter.

§2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist:
  • die Unterstützung der Kindertagesstätte Landwehr bei der Erfüllung ihrer pädagogischen und kulturellen Aufgaben,
  • die Unterstützung von bedürftigen Kindern der Kindertagesstätte bei der Teilnahme an Gemeinschaftsveranstaltungen und in sonstigen Einzelfällen,
  • die Unterstützung von besonderen, im Interesse der Kindertagesstätte und der Kinder liegenden Maßnahmen zur Förderung von Ausbildung und Erziehung.

Nicht unter die Zwecke des Vereins fallen die vom Träger der Kindertagesstätte zu erfüllenden Aufgaben.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Unterstützung von Vorhaben und Interessen der Kindertagesstätte in kulturellen, sozialen und sportlichen Bereichen.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 Auflösung und Aufhebung des Vereins

Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder beim Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Kindertagesstätte Landwehr in Osnabrück-Atter oder an seinen Träger, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und/oder mildtätige Zwecke im Sinne des §2 dieser Satzung zu verwenden hat.

§4 Eintragung in das Vereinsregister

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§5 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
  2. Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Antrag erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Mit der Beitrittserklärung verpflichtet sich das Mitglied, die Vereinszwecke zu fördern und mindestens einen Jahresbeitrag zu zahlen.
  3. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
    • a. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen nur zum Abschluss eines Kalenderjahres zulässig. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären.
    • b. Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand. Der Ausschluss ist nur bei wichtigem Grund zulässig. Er kann insbesondere ausgesprochen werden, wenn ein Mitglied durch sein Verhalten Zweck und Ansehen des Vereins schädigt oder wenn es mit seinen Mitgliedsbeiträgen mehr als zwei Jahre im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung nicht gezahlt hat.

§6 Mitgliedsbeitrag

  1. Es ist von jedem Mitglied ein Mitgliedsbeitrag zu leisten, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Der Beitrag beträgt 12,00 €/Jahr (1,00 €/Monat), oder auf freiwilliger Basis mehr.
  2. Der Beitrag ist jährlich bis zum 31. März des Jahres und für das Eintrittsjahr voll zu entrichten.
  3. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
  4. Über den Mitgliedsbeitrag hinausgehende Spenden sind zulässig und erwünscht.

§7 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Außerdem kann 1/4 der Vereinsmitglieder unter Angabe der Tagesordnung die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung durch schriftlichen Antrag an den Vorstand erwirken.
  2. Die Ladungsfrist zur Mitgliederversammlung beträgt 2 Wochen.
  3. Der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung unterliegen:
    • a. die Wahl des Vorstandes,
    • b. die Wahl von zwei Kassenprüfern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen,
    • c. die Genehmigung des Tätigkeitsberichtes und die Entlastung des Vorstandes,
    • d. die Rechnungslegung,
    • e. die Satzungsänderung und
    • f. die Festlegung des Mitgliedsbeitrages.
  4. Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll aufzunehmen, welches vom Vorsitzenden und dem Schriftführer unterzeichnet wird. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, das Protokoll einzusehen.

§10 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    • a. dem Vorsitzenden
    • b. dem stellvertretenden Vorsitzenden
    • c. dem Schriftführer
    • d. dem Kassenwart
  2. Einen Beisitzer kann der Träger der Kindertagesstätte Landwehr aus seiner Mitte zur Wahl vorschlagen. Den zweiten Beisitzer können die Erzieher/-innen der Kindertagesstätte aus ihrer Mitte zur Wahl vorschlagen.
  3. Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam, von denen einer der Vorsitzende sein muss, gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
  4. Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Das Amt eines Mitglieds des Vorstandes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.
  5. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden. Dem Vorstand können nur Vereinsmitglieder angehören.
  6. Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende lädt zu den Vorstandssitzungen ein. Er kann weitere Personen mit beratender Stimme zu Vorstandssitzungen hinzuziehen. Die Ladungsfrist für Vorstandssitzungen beträgt eine Woche. Sie kann bei Zustimmung aller Vorstandsmitglieder auf bis zu einen Tag verkürzt werden.
  7. Dem Vorstand obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens. Im Übrigen fasst er Beschlüsse, soweit sie nicht in die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen.
  8. Der Schriftführer fertigt die Vorstandssitzungsprotokolle an.

§11 Beschlussfassung

  1. Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Zur Satzungsänderung ist eine 2/3-Mehrheit erforderlich.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.

§12 Kassenverwaltung

Der Kassenwart verwaltet die eingegangenen Gelder und besorgt die Kassengeschäfte. Alle Kassenanweisungen sind vom Kassenwart zu unterzeichnen. Im Falle seiner Verhinderung wird er vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.